Allgemeine Geschäftsbedingungen
Von
Aquafex
Berthold Petautschnig
Kirchweg 3, 9313 Sankt Georgen am Längsee
Geltungsbereich
Aquafex als Auftragsnehmer (AN) erbringt Dienstleistungen ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in der jeweils gültigen und auch auf der Homepage des AN veröffentlichten Fassung.
Abweichungen von den AGB sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (AG) sind nur wirksam, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt werden.
Allfällige Geschäftsbedingungen des AG werden vom AN – selbst bei Kenntnis – nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.
Angebote/Kostenvoranschläge/Zustandekommen des Vertrages
Alle Angebote/Kostenvoranschläge für die Erbringung von Dienstleistungen sind freibleibend. Die Dienstleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand inklusive An- und Abfahrten verrechnet.
Die Angebote/Kostenvoranschläge von AN beruhen auf den normalen Arbeitszeiten Montag bis Freitag 07:30 bis 17:00 Uhr. Im Rahmen des erteilten Auftrages bestimmt der AN den Arbeitsumfang, den Arbeitsausgangspunkt, die Wahl der Maschinen und Geräte sowie die sonstige Durchführungsweise der notwendigen Arbeiten.
Die Erstbesichtigung des Einsatzortes erfolgt kostenlos. Für die Erstellung eines Angebots/Kostenvoranschlags hat der AG nur dann kein Entgelt zu bezahlen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde oder der Auftrag dem AN erteilt wird.
Der Vertrag kommt aufgrund eines Antrages des AG und der schriftlichen Annahme durch den AN zustande.
Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
Der AN kann ohne Angabe von Gründen die Erbringung von Dienstleistungen für den Antragsteller kostenfrei ablehnen.
Zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Antragstellers bzw. AG kann der AN Informationen bei einer Wirtschaftsauskunftei einholen.
Dauer des Auftragsverhältnisses/Kündigung durch den AG
- Soweit Dauerschuldverhältnisse vereinbart sind, werden diese grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen. Diese können von beiden Vertragspartnern jederzeit Schriftlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Der AG kann im Übrigen gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktrittes werden jedoch pauschal folgende Stornogebühren erhoben, soweit der AN nicht einen darüberhinausgehenden Schaden im Einzelfall nachweist. Es steht dem AG frei, dem AN einen geringeren Schaden nachzuweisen, als durch die Pauschalierung zu zahlen wäre. Soweit der Nachweis gelingt, ist nur der geringere nachgewiesene Schaden zu zahlen.
Im Rahmen des pauschalierten Schadenersatzes gelten folgende Bestimmungen:
Rücktritt des AG bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: ............................. 40 % des Gesamtpreises
Rücktritt des AG bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: ............................. 60 % des Gesamtpreises
Rücktritt des AG bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: ............................... 70 % des Gesamtpreises
Rücktritt des AG unter 7 Tagen vor Leistungsbeginn: ........................... 80 % des Gesamtpreises
Maßgeblich für den Lauf der Frist ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim AN.
Dienstleistungen
- Der AN erbringt die Dienstleistungen im Umfang der mit dem AG getroffenen Vereinbarung und auf Basis der vom AG beigebrachten Pläne (Lagepläne, Leitungskatasterpläne, Baupläne), Skizzen, Aufmaßdatenblätter.
- Bei Verzug vom AN sowie bei vom AN zu vertretender Unmöglichkeit ist der AG berechtigt, sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von Vertrag zu lösen.
- Änderungswünsche seitens des AG werden – die Umsetzbarkeit vorausgesetzt – nach Aufwand und entsprechend den angekündigten Konditionen und der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet.
- Bei allen vom AN zu erbringenden Dienstleistungen muss die ungehinderte Zu- und Abfahrt zum Einsatzort für das Personal, die Arbeitsgeräte und die Untersuchungsfahrzeuge gewährleistet sein. Für eventuell vom AN, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Geländeschäden übernimmt der AN keine Haftung, wenn diese leicht fahrlässig verursacht worden sind.
- Der AG ist verpflichtet, bei den zuständigen Behörden die allenfalls erforderliche Anmeldung, der im Zuge der Dienstleistungserbringung durch den AN durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen und die Genehmigung für die Ableitung der Schmutz- und Spülwässer einzuholen. Die Verantwortung für die Abwasserbeseitigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen liegt beim AG.
- Sollte der Auftrag durch Gründe, die der AG zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht durchführbar sein, so behält sich AN vor, die dadurch entstandenen Kosten und Folgekosten dem AG zu berechnen.
Mitwirkung des AG
- Der AG stellt dem AN alle für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung erforderlichen Pläne (Lagepläne, Leitungskatasterpläne, Baupläne), Skizzen, Aufmaßdatenblätter und – soweit geboten – auch Wasseranalysen eines akkreditierten Labors und Proben des Durchflussmediums zur Verfügung sowie mit der Anlage vertrautes Personal, Strom und Spülwasser bereit.
- Der AG ist im Interesse von Arbeitserfolg und Schadensverhütung verpflichtet, den Mitarbeitern vom AN für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage den ungehinderten Zugang zu allen Anlagenteilen zu verschaffen.
- Der AG hat sicherzustellen, dass während der Dauer der Arbeiten an einer Anlage die gesamte (Produktions-)Anlage nicht benutzt bzw. – soweit erforderlich – stillgelegt wird. Der AG ist verpflichtet, alle von den Arbeiten an einer Anlage betroffenen Personen, Haushalte und Unternehmen vorab in geeigneter Weise über die Arbeitsabläufe und die damit in Zusammenhang stehenden Einschränkungen der Benützbarkeit der Anlage/Anlagenteile zu informieren.
- Der AG hat dem AN, für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos geeignete Räumlichkeiten für die gesicherte Lagerung von Maschinen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
- Der AG hat auf seine Kosten alles zu tun, dass die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat der AG dem AN die nötigen Angaben über die Lage der Anlagenteile sowie der von den Arbeiten allenfalls betroffenen, verdeckt geführten Strom-, Gas-, Lüftungs- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Anlagen und Einbauten zu machen. Entsprechende Vorarbeiten sind durch den AG rechtzeitig zu erbringen.
- Ein Arbeitsplatz bei Kanalschächten im Freien muss für leichte Lastwagen befahrbar sein. Kanäle im Außenbereich müssen durch einen begehbaren Kanalschacht zugänglich sein (mindest NW-Abstand: 100 cm).
- Der AN ist erst zur Leistungserbringung verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt hat. Verzögern sich die Leistungen des AN aufgrund eines Umstandes, den der AN nicht zu vertreten hat, so sind die daraus entstandenen Mehrkosten dem AN zu ersetzten.
- Der AG hält den AN im Bezug auf alle Schäden, die durch eine mangelhafte und/oder unzureichende Mitwirkung des AG verursacht werden, schad- und klaglos.
Gefährliche Stoffe/besondere Gefahren
Vor Ausführung der zu erbringenden Dienstleistung durch AN hat der AG alle gefährlichen Stoffe, die in den zu reinigenden Anlage und Leitungen enthalten sind, dem AN mitzuteilen. Als gefährlich gelten solche Stoffe, die in einer Gefahrengutverordnung, dem Chemikaliengesetz und ähnlichem aufgeführt sind oder Mitarbeiter von AN in irgendeiner Weise schädigen oder eine Haftung bei Ableitung von Abwässern in das allgemeine Kanalsystem begründen können oder normalerweise in Abwasserleitungen nicht enthalten sind. Dazu gehören zum Beispiel Laugen, Säuren, Gifte usw.
Der AG ist auch verpflichtet, kostenlos entsprechende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel und für den Fall, dass in irgendeiner Hinsicht besondere Gefahren zu erwarten sind, kostenlos auch einen Sicherheitsbeauftragen zu stellen. Soweit gefährliche Stoffe nicht angegeben werden oder der AG trotz Vorliegen solcher Stoffe auf die Durchführung der Arbeiten besteht, hält der AG den AN von jeder Haftung für Schäden anlässlich der Durchführung der zu erbringenden Dienstleistung schad- und klaglos.
Ausführungstermine
- Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit dem Sekretariat vom AN vereinbart werden, nicht jedoch mit Mitarbeitern vor Ort. Der AN ist darum bemüht, die vereinbarten Termine einzuhalten.
- Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den AN zur Erbringung der Dienstleistung innerhalb einer Nachfrist von zumindest 10 Tagen, es sei denn, ein Termingeschäft wurde ausdrücklich vereinbart.
Arbeitserfolg/geschuldete Leistung
- Der AN schuldet die Ausführung der vertraglichen Dienstleistung. Der AN schuldet jedoch keinen Erfolg, soweit dieser aufgrund von Unvorhersehbarkeiten bei der Anlagen- und Leitungsbeschaffenheit, insbesondere wegen des Alters der Leitungen, wegen unterirdischer Zerstörungen oder Einbrüchen durch Wurzeln oder anderer vergleichbarer Einwirkungen unterbleibt.
- Sollte sich der gewünschte Erfolg nicht einstellen, ist der AN nach seinem Ermessen berechtigt, weitere Versuche durchzuführen, wobei erfolglose Versuche jedenfalls zu vergüten sind.
- Allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen, Abnahmen und Meldungen hat der AG auf eigene Rechnung selbst zu veranlassen.
Haftung/Gewährleistung/Haftungsausschluss
Für die Geltendmachung von Schadenersatz und Gewährleistungsansprüchen aus Ursache der Dienstleistungserbringung durch den AN gilt – soweit der AG kein Verbraucher iSd KschG ist – eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab einer gemeinsam durchgeführten Abnahme, spätestens jedoch nach Legung der Schlussrechnung. Die spätere Geltendmachung solcher Ansprüche ist ausgeschlossen.
Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen haftet der AN nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Die Haftung ist auf den vom AN vorhersehbaren Schaden, jedenfalls jedoch mit dem Auftragswert beschränkt.
Bei Montage-, Instandsetzungs- und Stemmarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Einbauten als Folge nicht erkennbarer Lage dieser Einbauten und mangels expliziten Hinweises durch den AG möglich. Solche Schäden trägt der AG.
AN übernimmt keine Verantwortung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die entstehen durch:
- Arbeiten an defekten (zum Beispiel rissigen, brüchigen oder unvorschriftsmäßig installierten) Anlagen und Anlagenteilen;
- Arbeiten an Anlagen, die – entgegen den Auflagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht des AG – in einzelnen Teilbereichen unzugänglich sind und/oder während der Arbeiten benutzt werden;
- Arbeiten an Anlagen und Anlagenteilen, soweit diese nicht aus Stahl, Gusseisen, Steinzeug oder PVC bestehen.
Preise
Die in Angeboten oder Kostenvoranschlägen angeführten Preise für die Erbringung von Dienstleistungen setzten jedenfalls voraus, dass sämtliche Arbeiten ohne Behinderung bzw. zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden können.
Zusätzliche Arbeiten wie zum Beispiel Erd-, Stemm-, Reparatur- und sonstige Arbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand entsprechend den Regiersätzen von AN in Rechnung gestellt. Sämtliches Material, wie z.B. neue Domdeckelschrauben, Domdeckeldichtungen, etc., wird ebenfalls nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, auch wenn dieses im Angebot und/oder Kostenvoranschlag nicht enthalten ist.
Das vom AG für die von AN erbrauchten Leistungen zu bezahlende Entgelt bestimmt sich nach dem am Tag der Leistungserbringung gültigen Preisen, es sei denn, dass andere schriftliche Vereinbarungen mit dem AG getroffen wurde.
Strom und Spülwasser von einem Hydranten, Tankwagen oder sonstigen Wasserbezugsstelle (in maximal 100m Entfernung) sind vom AG kostenlos zur Verfügung zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das Gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel.
Der AG bevollmächtigt den AN ausdrücklich, eine etwa notwendige Abfallbeseitigung in seinem Namen und auf seine gesonderte Rechnung zu veranlassen. Alle dem AN entstehenden Abfallbeseitigungskosten trägt der AG.
Zahlung
Der AG hat auf Verlangen von AN nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom AG innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt zu erheben, anderenfalls die Forderung als anerkannt gilt.
Die Annahme von Wechsel oder von Schecks bleibt der Zustimmung von AN vorbehalten. Im Falle der Annahme werden Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen nur zahlungshalber entgegengenommen. Mittels Schecks oder Überweisungsauftrag bezahlte Forderungen gelten erst am Tag des Einlangens der Zahlung auf dem Konto von AN als bezahlt. Alle anfallenden Bankspesen, insbesondere Diskontzinsen, Einziehungsspesen, Wechsel- und Scheckgebühren, trägt der AG.
Das vereinbarte Entgelt ist binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti zur Zahlung fällig. Datum der Zahlung ist der Tag, an dem der Rechnungsbetrag auf dem Konto von AN gutgeschrieben oder bar bezahlt wird. Ein Zahlungsverzug geht zulasten des AG. Es gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10 % als vereinbart.
Die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des AG gegen Forderungen von AN ist ausgeschlossen.
Geheimhaltungspflicht
Der AN sowie die mit der Erbringung der Dienstleistung beauftragte Dritte und Erfüllungsgehilfen sind zur Geheimhaltung aller aufgrund der Arbeiten an einer Anlage bekannt gewordenen technischen und sonstigen Daten verpflichtet. Die Überbindung der Geheimhaltungsverpflichtung auf alle mit der Erbringung der vertraglichen Dienstleistung beschäftigten Personen ist dem AG auf Anfrage vom AN schriftlich nachzuweisen.
Datenschutz
- Alle anfallenden personenbezogenen Daten werden vom AN entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften grundsätzlich nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen im Hinblick auf Beratung und Betreuung des AG und die bedarfsgerechte Dienstleistungsgestaltung erhoben, verarbeitet und genutzt.
- Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften an staatliche Einrichtungen und Behörden weitergeleitet.
- Der AN weist den AG ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Für die Sicherheit der vom AG elektronisch übermittelten Daten trägt der AG deshalb selbst Sorge.
- Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die vom Kunden im Zusammenhang mit der Auftragserteilung unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
Sonstige Bedingungen
Der AN ist berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung von Teilen oder des ganzen Leistungsspektrums zu beauftrage.
Der AG ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN Ansprüche oder Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu übertragen.
Dem AN steht es frei, zur Erbringung der Leistungen im Zuge der organisatorischen, betrieblichen und technischen Gegebenheiten und des technischen Fortschritts auch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards zu verwenden, als zunächst angeboten, insofern dem AG hieraus kein Nachteil erwächst.
Eine Änderung der Firmenbezeichnung oder der Rechtsform des AN hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit diese AGB und begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages mit dem AG oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Als Gerichtsstand wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
Änderungen und/oder Ergänzungen diese AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
St. Georgen am Längsee, am 01.01.2013